- Die Einkommensteuererklärung 2025 war bis 31. Juli 2026 abzugeben. Erstellt sie ein Steuerberater, endet die Frist Ende Februar 2027; weil der 28. Februar ein Sonntag ist, am 1. März 2027.
- Steuerpflichtige Krypto-Veräußerungen gehören in die Anlage SO, ebenso Einkünfte aus Staking, Lending und Airdrops. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 € müssen Sie nicht eintragen.
- Bewahren Sie vollständige Transaktionshistorien auf: Fehlende Unterlagen gehen zu Ihren Lasten, auch nach der Insolvenz einer Börse oder einem Hack.
- Krypto-Anbieter melden Ihre Daten für 2026 bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (KStTG, das deutsche DAC8-Gesetz).
Diese Seite behandelt, wann und wie Sie Krypto dem Finanzamt erklären. Wie die Steuer berechnet wird, steht unter Steuern für Privatpersonen und Steuern für Unternehmen. Sie enthält allgemeine Informationen, keine Steuerberatung; Fristen in einem Schreiben Ihres Finanzamts gehen vor.
Fristenkalender
Die Termine gelten für das Steuerjahr 2025 nach der Abgabenordnung (AO) und dem Einkommensteuergesetz. Spätere Jahre folgen demselben Muster. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
| Datum | Was | Wer |
|---|---|---|
| 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wenn das Finanzamt sie festgesetzt hat (§ 37 EStG) | Privatpersonen |
| 31. Juli 2026 | Einkommensteuererklärung 2025 fällig, wenn Sie sie selbst erstellen (§ 149 Abs. 2 AO). Dieselbe Frist gilt für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen | Privatpersonen und Unternehmen |
| 1. März 2027 | Erklärung 2025 fällig, wenn ein Steuerberater sie erstellt (letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres, § 149 Abs. 3 AO; der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag) | Privatpersonen und Unternehmen mit Berater |
| 1. April 2027 | Beginn der Verzinsung von Steuernachzahlungen für 2025, 15 Monate nach Jahresende (§ 233a AO) | Privatpersonen und Unternehmen |
| 31. Juli 2027 | Erste KStTG-Meldung für 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern | Krypto-Anbieter |
Privatpersonen
Müssen Sie eine Erklärung abgeben?
- Arbeitnehmer. Auch wenn Sie nur Lohn mit Lohnsteuerabzug beziehen, müssen Sie eine Erklärung abgeben, wenn Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, etwa steuerpflichtige Krypto-Gewinne oder Staking-Belohnungen, im Jahr mehr als 410 € betrugen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Krypto-Gewinne unter der Freigrenze von 1.000 € sind steuerfrei und zählen nicht mit.
- Selbständige und andere ohne Lohnsteuerabzug geben in der Regel jedes Jahr eine Erklärung ab (§ 25 Abs. 3 EStG).
- Wenn das Finanzamt Sie auffordert, müssen Sie eine Erklärung abgeben, auch wenn Sie meinen, nichts zu schulden (§ 149 Abs. 1 AO).
Krypto in der Steuererklärung
Krypto gehört in die Anlage SO (Sonstiges). Nach der ELSTER-Hilfe zum Formular 2025:
- Private Veräußerungsgeschäfte: Kryptowerte, die innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft oder getauscht wurden, gehören in die Zeilen 45 bis 49 sowie 56 und 57. Lagen Ihre Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt unter 1.000 €, müssen Sie sie nicht eintragen; bei Zusammenveranlagung gilt die Grenze für jede Person. Verluste sollten Sie eintragen, damit sie vorgetragen werden können.
- Belohnungen: Einkünfte aus Mining, Forging, passivem Staking, Lending und Airdrops gehören in die Zeilen 14 bis 21, sofern sie nicht zu gewerblichen Einkünften oder Kapitalerträgen gehören.
- Geerbte oder geschenkte Coins: Das Finanzamt rechnet Ihnen die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu, dessen Anschaffungszeitpunkt zählt also für die Haltefrist.
Sie geben die Erklärung elektronisch über ELSTER ab, das Online-Portal der Finanzverwaltung, oder über einen Steuerberater oder, bei Arbeitnehmern mit einfachen Fällen, einen Lohnsteuerhilfeverein.
Fristverlängerung und verspätete Abgabe
Das Finanzamt kann Fristen auf Antrag verlängern (§ 109 AO). Stellen Sie den Antrag am besten vor Fristablauf. Wer ohne Verlängerung zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen, und spät gezahlte Steuer wird verzinst; siehe Sanktionen.
Unternehmen
Für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gelten dieselben Fristen: 31. Juli des Folgejahres oder, wenn ein Steuerberater sie erstellt, Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 AO). Für 2025 also 31. Juli 2026 oder 1. März 2027. Das Finanzamt kann eine Erklärung früher anfordern. Unternehmen müssen außerdem Bücher und Aufzeichnungen führen, wie unter Aufzeichnungen beschrieben.
Was Anbieter melden (KStTG)
Deutschland setzt die EU-Richtlinie DAC8 und den OECD-Meldestandard für Kryptowerte (CARF) im Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) um. Die Pflichten sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen (§ 21 KStTG).
- Wer meldet: nach MiCA zugelassene Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber ohne solche Zulassung, die Kunden in der EU bedienen.
- Was: Kundendaten wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steueridentifikationsnummer sowie die Transaktionen des Kunden je Art des Kryptowerts.
- Wann: jährlich bis 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten an die Finanzämter und an die Steuerbehörden anderer Staaten weitergibt (§ 9 KStTG). Die erste Meldung für 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig.
- Information der Kunden: Vor der ersten Meldung müssen Anbieter jedem Kunden mitteilen, dass Daten erhoben und gemeldet werden (§ 13 KStTG).
- Registrierung und Bußgelder: Kryptowerte-Betreiber ohne MiCA-Zulassung müssen sich beim BZSt registrieren (§ 17 KStTG). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 18 KStTG).
Für Sie als Nutzer ändert sich an der Steuererklärung nichts, aber ab 2027 erhält das Finanzamt Daten über Krypto bei Anbietern.
Aufzeichnungen
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Rz. 87 bis 105) beschreibt, was das Finanzamt erwartet:
- Erhöhte Mitwirkungspflicht bei ausländischen oder dezentralen Börsen. Handeln Sie über eine Börse eines ausländischen Betreibers oder eine dezentrale Börse, müssen Sie den Sachverhalt selbst aufklären und die Beweismittel beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO). Dazu gehört, die Transaktionsübersichten der Börse regelmäßig und vollständig abzurufen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa nach der Insolvenz einer Börse oder einem Hack, gehen zu Ihren Lasten (Rz. 89).
- Was je Veräußerung festzuhalten ist: Coin und Menge, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt und -preis sowie die Haltedauer. Umfassender: Art der Anschaffung (Kauf, Tausch, Mining, Staking, Lending, Airdrop), genutzte Börse, Gebühren in Euro, Kursquelle, die je Wallet angewandte Methode (Fifo, Durchschnitt) und Umbuchungen zwischen Wallets (Rz. 102 und 103).
- Steuerreports aus Software werden anerkannt, wenn sie schlüssig sind. Sie müssen die verwendeten Einstellungen zeigen, etwa Kursquelle und Methode, und das Finanzamt kann die zugrunde liegenden Exporte und, als letzten Schritt, Screenshots von Wallets oder Börsenkonten anfordern (Rz. 90 und 101).
- Wie lange: Für Privatpersonen gibt es keine allgemeine Aufbewahrungsfrist, Sie müssen Ihre Angaben aber nachweisen können, solange die Steuer festgesetzt werden kann. Übersteigen Ihre Überschusseinkünfte 500.000 € im Jahr (ab 2027: 750.000 €), müssen Sie Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147a AO). Unternehmen bewahren Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige Unterlagen sechs Jahre auf (§ 147 AO).
Fehlen Unterlagen, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) und berücksichtigt dabei, was Sie vorlegen können.
Sanktionen und Selbstanzeige
| Situation | Folge (Gesetzesstand Oktober 2026) |
|---|---|
| Jahreserklärung verspätet abgegeben | Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlungen) je angefangenem Monat, mindestens 25 € je Monat, höchstens 25.000 € (§ 152 AO) |
| Steuer nach Beginn des Zinslaufs gezahlt | Zinsen von 0,15 % je Monat, also 1,8 % im Jahr (§§ 233a und 238 AO) |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 378 AO); keine Geldbuße, wenn Sie berichtigen, bevor Ihnen ein Verfahren bekannt gegeben wird |
| Steuerhinterziehung (vorsätzlich) | Straftat: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 370 AO) |
Selbstanzeige. Haben Sie Krypto-Einkünfte vorsätzlich verschwiegen, bleiben Sie straffrei, wenn Sie alle Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigen, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Das geht nicht mehr, wenn eine Außenprüfung angekündigt, ein Verfahren eingeleitet oder die Tat bereits entdeckt ist und Sie das wussten oder damit rechnen mussten. Bei mehr als 25.000 € hinterzogener Steuer je Tat wird nur dann von Verfolgung abgesehen, wenn Sie zusätzlich Steuer, Zinsen und einen Zuschlag von 10 % bis 20 % der hinterzogenen Steuer zahlen (§ 398a AO). Lassen Sie sich beraten: Eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht. Mit den KStTG-Daten ab 2027 erfährt das Finanzamt zunehmend von Krypto bei Anbietern.
Quellen
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 149 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 108 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 109 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 36 (Übergangsfristen bis 2024) (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 37 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 46 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 25 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- ELSTER: Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025 (Anlage SO) (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (6. März 2025) (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (§§ 9, 13, 17, 18, 21) (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- BZSt: DAC8, Registrierung (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 147 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 147a (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 152 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 233a (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 238 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 370 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 371 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 378 (zuletzt geprüft Oktober 2026)
- Gesetze im Internet: Abgabenordnung, § 398a (zuletzt geprüft Oktober 2026)
Diese Seite enthält allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Regeln, Beträge und Fristen ändern sich, prüfen Sie daher die offiziellen Quellen oben und Schreiben Ihres Finanzamts, bevor Sie handeln.