Deutschland: Steuern für Privatpersonen

Zuletzt geprüft: Oktober 2026

Auf dieser Seite
  1. So funktioniert es
    1. Was als Veräußerung gilt
    2. Haltefrist
    3. Die 1.000-Euro-Grenze
    4. Verluste
    5. Einkommensteuersätze
  2. Ein Rechenbeispiel
  3. Mining und häufiges Handeln
  4. Staking, Lending, Airdrops und DeFi
  5. Zuzug und Wegzug
  6. Kommende Änderungen
  7. Quellen
  • Für Privatpersonen ist der Verkauf oder Tausch von Krypto innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, besteuert mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (2026 bis 45 %). Nach mehr als einem Jahr ist der Gewinn nach geltendem Recht steuerfrei.
  • Liegt Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 €, ist er steuerfrei. Ab 1.000 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (Freigrenze).
  • Belohnungen aus passivem Staking und Lending sind sonstige Einkünfte, steuerpflichtig mit dem Marktkurs bei Zufluss, außer Ihre gesamten Einkünfte dieser Art liegen im Jahr unter 256 €.
  • Ein Referentenentwurf vom 30. September 2026 würde ab 2027 angeschaffte Kryptowerte als Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuern, unabhängig von der Haltedauer. Zum Zeitpunkt der Erstellung (Oktober 2026) hat das Kabinett ihn nicht beschlossen.

Diese Seite behandelt die Einkommensteuer für Privatpersonen, die in Deutschland Krypto halten. Wie und bis wann Sie es erklären, steht unter Steuererklärung und Fristen; Krypto im Betriebsvermögen unter Steuern für Unternehmen. Sie enthält allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.

So funktioniert es

§ 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert private Veräußerungsgeschäfte. Krypto fällt unter „andere Wirtschaftsgüter“, und eine Veräußerung ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Kosten der Veräußerung. Wie das für Krypto gilt, erläutert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 6. März 2025 (BStBl I S. 658), das das Schreiben von 2022 ersetzt hat. Die Finanzämter wenden dieses Schreiben an; die folgenden Punkte beruhen auf dem Gesetz und dem Schreiben.

Was als Veräußerung gilt

Der Verkauf gegen Euro, der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen und die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto sind Veräußerungen. Mit jedem Tausch beginnt für die erhaltenen Coins eine neue Haltefrist. Lässt sich nicht feststellen, welche Coins veräußert wurden, gelten die zuerst angeschafften Coins derselben Art als zuerst veräußert; Sie können auch die Fifo-Methode (first in, first out) oder eine Durchschnittsmethode verwenden. Die Methode wählen Sie je Wallet und behalten sie bei, bis die Wallet keine Coins dieser Art mehr enthält. Transaktionsgebühren für einen Verkauf mindern den Gewinn. Die Übertragung zwischen Ihren eigenen Wallets ist keine Veräußerung.

Haltefrist

Die Haltefrist beträgt ein Jahr. Das Gesetz verlängert sie für Wirtschaftsgüter, mit denen Einkünfte erzielt wurden, auf zehn Jahre. Nach Rz. 63 des BMF-Schreibens gilt diese Verlängerung aber nicht für Currency- und Payment-Token wie Bitcoin und Ether. Staking oder Lending ändert die Einjahresfrist also nicht.

Die 1.000-Euro-Grenze

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn Ihr Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € betragen hat (§ 23 Abs. 3 EStG, seit 2024). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 999 € zahlen Sie nichts, bei 1.000 € sind die vollen 1.000 € steuerpflichtig. Bei Zusammenveranlagung gilt die Grenze laut ELSTER für jede Person.

Verluste

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden, nicht mit Lohn oder anderen Einkünften. Ein nicht genutzter Verlust kann in das Vorjahr zurückgetragen oder in spätere Jahre vorgetragen werden, aber wieder nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG). Damit der Verlust erhalten bleibt, erklären Sie ihn in Ihrer Steuererklärung.

Einkommensteuersätze

Steuerpflichtige Gewinne werden zu Ihren übrigen Einkünften addiert und mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert; einen Pauschalsatz für Krypto gibt es nach geltendem Recht nicht. Der Tarif 2026 für Alleinstehende (§ 32a EStG):

Zu versteuerndes Einkommen (2026, Alleinstehende)Steuer
Bis 12.348 €0 (Grundfreibetrag)
12.349 € bis 69.878 €Progressiv: der Grenzsteuersatz steigt von 14 % auf 42 %
69.879 € bis 277.825 €Grenzsteuersatz 42 %
Ab 277.826 €Grenzsteuersatz 45 %

Bei Zusammenveranlagung beträgt die Steuer das Zweifache der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (Splitting). Je nach Einkommen und Kirchenmitgliedschaft kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu.

Ein Rechenbeispiel

Unser eigenes Beispiel nach § 23 EStG: Eine alleinstehende Person kauft am 1. März 2026 Bitcoin für 5.000 € und hat in diesem Jahr keine anderen privaten Veräußerungsgeschäfte.

SituationGewinnErgebnis
Verkauf am 1. November 2026 für 6.200 €, Gebühr 20 €6.200 € − 5.000 € − 20 € = 1.180 €Voll steuerpflichtig, weil der Gewinn 1.000 € oder mehr beträgt und die Haltedauer unter einem Jahr lag. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % etwa 354 € Einkommensteuer.
Verkauf am 1. November 2026 für 5.990 €, Gebühr 20 €970 €Steuerfrei: unter der Freigrenze von 1.000 €
Verkauf im April 2027 für 6.200 €1.180 €Steuerfrei: mehr als ein Jahr gehalten
Tausch gegen Ether am 1. November 2026 bei einem Wert von 6.200 €1.180 €Steuerpflichtig wie in der ersten Zeile; für den Ether beginnt eine neue Einjahresfrist

Das ist eine Veranschaulichung, keine Berechnung für Ihren Fall. Ihr Grenzsteuersatz hängt von Ihren übrigen Einkünften ab, und andere private Veräußerungsgeschäfte im selben Jahr zählen für die Freigrenze mit.

Mining und häufiges Handeln

Mining und Forging (Blockerstellung per Proof of Stake) gelten als Anschaffung neuer Coins. Nach dem BMF-Schreiben können sie ein Gewerbebetrieb sein; sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, etwa weil die Tätigkeit nicht nachhaltig ist, sind die Belohnungen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden mit dem Marktkurs bei Zufluss bewertet, und Kosten wie Hardware und Strom sind abziehbar. Wenn Sie sehr häufig Krypto kaufen und verkaufen, kann das Finanzamt das als Gewerbebetrieb einstufen, nach denselben Kriterien wie beim häufigen Wertpapierhandel. Gewerbliche Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, und es kann Gewerbesteuer anfallen; siehe Steuern für Unternehmen.

Staking, Lending, Airdrops und DeFi

  • Passives Staking und Lending. Belohnungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (BMF-Schreiben, Rz. 48 und 65), bewertet mit dem Marktkurs bei Zufluss. Aus Vereinfachungsgründen können Sie den Zeitpunkt des Eingangs in der Wallet als Zuflusszeitpunkt ansetzen (Rz. 48a). Sie sind steuerfrei, wenn Ihre gesamten Einkünfte dieser Art im Jahr weniger als 256 € betragen; ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Verkauf der Belohnungen. Coins aus Staking oder Lending gelten bei Zufluss als angeschafft; ein Verkauf innerhalb eines Jahres ist daher ein privates Veräußerungsgeschäft.
  • Airdrops. Sie sind sonstige Einkünfte, wenn Sie dafür etwas tun mussten, etwa Beiträge in sozialen Medien oder die Angabe persönlicher Daten über das für die Übertragung Nötige hinaus (Rz. 70 und 71). Ohne Gegenleistung kann eine Schenkung vorliegen (Rz. 74). Gibt es noch keinen Marktkurs, dürfen sie mit 0 € angesetzt werden.
  • Hard Forks. Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften. Die neuen Coins übernehmen einen Teil der Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins (Rz. 67 und 68).
  • DeFi und NFTs. Das Schreiben beschreibt dezentrale Börsen und wendet die allgemeinen Regeln auf Geschäfte dort an, enthält aber keine besonderen Regeln für Liquiditätspools oder Yield Farming. NFTs behandelt es ausdrücklich nicht (Rz. 5). Andere offizielle Hinweise dazu haben wir nicht gefunden.

Diese Einkünfte erklären Sie in der Anlage SO, Zeilen 14 bis 21 (Formular 2025); siehe Steuererklärung.

Zuzug und Wegzug

Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie hier einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 EStG). Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt, außer bei einem rein privaten Aufenthalt von höchstens einem Jahr (§ 9 der Abgabenordnung, AO). Dann wird Ihr Welteinkommen besteuert, auch Gewinne auf ausländischen Börsen.

  • Zuzug nach Deutschland. § 23 stellt auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ab. Eine Regel, die Anschaffungszeitpunkt oder -kosten mitgebrachter Kryptowerte neu festsetzt, haben wir nicht gefunden. Im Ausland innerhalb des letzten Jahres gekaufte Coins können also steuerpflichtig sein, wenn Sie sie nach dem Zuzug verkaufen. Bewahren Sie die Kaufbelege aus der Zeit vor dem Umzug auf.
  • Wegzug aus Deutschland. Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 Außensteuergesetz, AStG) betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht Krypto im Privatvermögen. Nach dem Wegzug sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften für beschränkt Steuerpflichtige nur bei inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG), nicht bei Krypto. Doppelbesteuerungsabkommen und Sonderregeln für manche Wegzüge in Niedrigsteuerländer können eine Rolle spielen; lassen Sie Ihren Fall beraten.

Geerbte oder geschenkte Kryptowerte behalten den Anschaffungszeitpunkt des Erblassers oder Schenkers; Coins, die dieser länger als ein Jahr gehalten hat, können also ohne Einkommensteuer verkauft werden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist davon getrennt. Beides beschreibt dieser Leitfaden zu Krypto-Erbschaften in Deutschland (Englisch).

Kommende Änderungen

Die Einjahresregel könnte für neue Käufe entfallen. Am 30. September 2026 hat das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ veröffentlicht und in die Ressortabstimmung gegeben; eine Kabinettsbefassung ist nach Angaben des BMF vorgesehen, ein Termin ist nicht veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Erstellung (Oktober 2026) hat das Kabinett den Entwurf nicht beschlossen, und er ist kein Gesetz.

Nach dem Entwurf würden „Tauschkryptowerte“ wie Bitcoin und Ether zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Gewinne wären also unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Kapitalerträge werden pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, mit einem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Auch Einkünfte aus Lending und passivem Staking wären Kapitalerträge, und unentgeltlich oder für geringe Tätigkeiten erhaltene Coins, etwa aus Airdrops, hätten Anschaffungskosten von 0 €. E-Geld-Token sind ausgenommen, NFTs und Security Token behalten ihre bisherige Behandlung.

Die neuen Regeln würden ab dem 1. Januar 2027 gelten, und nur für Coins, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen sind; Coins, die Sie bis dahin halten, bleiben bei der Einjahresregel. Ab dem 1. Januar 2028 würden Krypto-Dienstleister die Steuer einbehalten. Kennt der Anbieter Ihre Anschaffungskosten nicht und machen Sie keine Angaben, geht der Entwurf von einer Anschaffung nach 2026 aus und bemisst den Steuerabzug nach 50 % der Veräußerungseinnahmen.

Zwei weitere Punkte: Am 2. September 2026 hat das Kabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er würde den Grundfreibetrag auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) anheben, den Satz von 45 % ab 250.000 € anwenden und einen Satz von 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen einführen. Das ist ein Gesetzentwurf, kein Gesetz. Zu einem Gesetzentwurf der Grünen, private Krypto-Gewinne unabhängig von der Haltefrist zu besteuern (Bundestagsdrucksache 21/5752), empfahl der Finanzausschuss am 20. Mai 2026 die Ablehnung (Drucksache 21/6112).

Quellen

Diese Seite enthält allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Regeln und Sätze ändern sich, prüfen Sie daher die offiziellen Quellen oben, bevor Sie handeln.